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Zulässigkeit der Errichtung des Skywalks in Frage gestellt

18.03.10 – von Grüne Höxter

Stellungnahme Petra Gogrewe, Bündnis 90 / Die Grünen, Stadtratsfraktion Beverungen
18.März 2010

Bevor ich zum eigentlichen Kern der Beschlussvorlage, dem gemeindlichen Einvernehmen komme, erlauben Sie mir eine kurze Vorbemerkung.

Die von der Interessengemeinschaft Würgassen und Herstelle initiierte Meinungsumfrage hat, wie der Vorlage deutlich zu entnehmen ist, nicht jedem gefallen, dies wird auch aus den Bemühungen klar, das Ergebnis in Bezug auf die Ablehnung eines Skywalks als nicht verwertbar erscheinen zu lassen. Allerdings war diese Meinungsumfrage wohl nötig, denn zeigt sie doch deutlich, dass die Planungen der Politik mal wieder an den Bürgerinnen und Bürgern vorbei betrieben wurden.

Übrigens scheint man als Bürger/in in Würgassen nur wahrgenommen zu werden, wenn man gleichzeitig den Status eines Vereinsvorsitzenden hat, denn nur diese waren zu einer Informationsveranstaltung vom Kreis Höxter geladen. Warum wurde stattdessen keine Einwohnerversammlung abgehalten?

Immerhin haben sich rund 1000 Bürgerinnen und Bürger an der Meinungsumfrage beteiligt und rund 800 lehnen den Skywalk ab und über 900 wollen den historischen Klippenweg wieder eröffnet sehen. Das Ergebnis ist die Entscheidung der Bevölkerung vor Ort und nicht die der Interessengemeinschaft, die von der Eindeutigkeit des Ergebnisses selbst überrascht war.

Wir haben hier und heute jedoch nicht darüber zu entscheiden ob wir das Projekt für sinnvoll oder nicht halten, bzw. ob es gerechtfertigt ist, für ein Bauwerk, welches keine bessere Aussicht bietet, mindestens 700.000 Euro – Tendenz steigend – auszugeben, sondern einzig und allein über das nach das Recht und Gesetz zu beurteilende gemeindliche Einvernehmen.

Es handelt sich hier um ein Bauvorhaben, das nach § 35 BauGB (Baugesetzbuch) „Bauen im Außenbereich“ zu beurteilen ist. Nach Absatz 1 ist ein solches Vorhaben nur dann zulässig, wenn 1. die Erschließung gesichert ist, 2. Öffentliche Belange nicht entgegenstehen und 3. es die Voraussetzungen einer der Ziffern 1-7 erfüllt, was wegen der besonderen Zweckbestimmung hier gegeben sein dürfte.

Kommen wir also zur gesicherten Erschließung. Das Projekt liegt im Naturschutzgebiet „Hannoversche Klippen“ und ist somit zum einen von nordrhein-westfälischer Seite aus bis Würgassen, Alter Postweg, für den KFZ-Verkehr erreichbar, dann erfolgt ein Fußmarsch, um den Aussichtspunkt zu erreichen.

Von hessischer Seite aus kann man entweder bis Bad Karlshafen, Vor den Klippen, mit dem KFZ fahren oder die dritte Variante der KFZ-Erschließung wählen, diese erfolgt über die von Bad Karlshafen nach Brüggefeld verlaufende öffentliche Forststraße, die allerdings nur für Fahrzeuge bis 3,5t (ausgenommen der Schwerlastverkehr der Steinbrüche) zugelassen ist und im Eigentum des Landkreises Northeim steht. 

Dort kann man bis zu dem Punkt fahren, an dem die überaus schmale Forststraße eine scharfe Kehre macht (Schnittpunkt des geplanten gelben, orangen und grünen Weges). Die Wanderung von hier bis zum geplanten Skywalk ist die kürzeste Verbindung. Dort gibt es jedoch noch keine Parkmöglichkeit, allerdings wurden die Baumfällungen für den hier geplanten Parkstreifen bereits getätigt, und es würde auch eine Aufschüttung des Geländes an dieser Stelle erfordern.

Fußläufig hervorragend erschlossen ist das Gebiet jedoch bereits durch den historischen Klippenweg, der mit wenig Aufwand wieder geöffnet werden kann. Anders als die geplanten Wege des Kreises Höxter, die zum einen zu steil und zum anderen zu unattraktiv sind, da sie parallel zur Zufahrtsstraße für den Steinbruchschwerlastverkehr verlaufen.

 

Eine Diskussion und eine Entscheidung über die Wegeführung ist also zwingend mit dem Bauantrag zum Skywalk verbunden, zumal der Kreis Höxter bereits durch massive Baumfällungen im Bereich der geplanten Wege Tatsachen schafft, und das für ein Bauwerk, welches in seiner Genehmigungsfähigkeit noch gar nicht feststeht.

Der Kreis Höxter ist in diesem Fall Eigentümer, Bauherr, Baugenehmigungsbehörde und untere Landschaftsbehörde in einer Person und somit auch für die Beurteilung zuständig, ob die eigene Baumaßnahme zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile führt. Eine Position, die eigentlich geradezu dazu auffordert, alle Einwohner/innen zu beteiligen, zumal er in dem Wettbewerbsbeitrag Natura 2000 die Wichtigkeit der breiten Akzeptanz der örtlichen Bevölkerung deutlich hervorhebt.

Kommen wir zur 2. Genehmigungsvoraussetzung, öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Diese sind gem. § 35 Abs. 3 BauGB aber immer dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplanes widerspricht, die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt sind oder das Landschaftsbild verunstaltet wird.

Das Gebiet liegt im Landschaftsplan Nr. 2 „Wesertal mit Beverplatten“ und ist dort als besonders schützenswertes Gebiet gem. § 20 Landschaftsgesetz, als Naturschutzgebiet „Hannoversche Klippen“ festgesetzt. Ich hätte mir gewünscht, dass die Verwaltung uns auch einen Abdruck dieser Naturschutzverordung der Vorlage beigelegt, denn darin kann man als ein Schutzziel den Erhalt der landschaftsprägenden, natürlichen Buntsandsteinklippen und deren erdgeschichtliche Bedeutung nachlesen. Zusätzlich zu den anderen Schutzzwecken und –zielen, die sich auf die besondere und seltene Vegetation erstrecken. 

Der Bau einer Gitterrostplattform auf einer der drei das Wesertal landschaftsbildprägenden Buntsandsteinklippen, sowie die dafür erforderliche Baustraße durch das FFH-Gebiet, mit den damit verbundenen Abholzungen, sind wohl kaum in Einklang mit den oben genannten Schutzzwecken und –zielen zu bringen.

Das gemeindliche Einvernehmen darf nicht rechtswidrig versagt werden, darauf wurden wir noch einmal dezidiert hingewiesen, aber dürfen wir denn ein Einvernehmen rechtswidrig erteilen?  Diese Frage sollte sich hier jeder vor der Abstimmung stellen.


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Ortsverband Beverungen


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